Satzung

VORBEMERKUNG

Der Verein Hope Media Europe e.V. ist als Medienzentrum der weltweit tätigen Freikirche der Siebenten-Tags-Adven- tisten eine Einrichtung der Intereuropäischen Division (EUD) der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten. Die Frei- kirchen der Siebenten-Tags-Adventisten sind in Deutschland föderal in Kirchenkörperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) organisiert. Nachfolgend werden diese insgesamt auch als Freikirche bezeichnet.

Zur Schaffung und Unterhaltung eines Medienzentrums und zur Förderung der weltweiten Tätigkeit der Freikirche, wie diese in den Verfassungen der Kirchenkörperschaften festgelegt sind, sowie zur Förderung christlicher Missions- und Publikationsbelange der Freikirche insbesondere durch die Nutzung von Massenkommunikationsmitteln, haben sich die Mitglieder im Verein Hope Media Europe e.V. zusammengeschlossen.

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen Hope Media Europe e.V. und ist im Vereinsregister des AG Darmstadt unter VR 1293 ein- getragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Alsbach-Hähnlein.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts

    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er dient der Erfüllung des kirchlichen Auftrages insbeson- dere durch die Nutzung von Massenkommunikationsmitteln.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Der kirchliche Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

    1. die Förderung christlicher Missions- und Publikationsbelange der Freikirche weltweit mittels technischer Me- dien, insbesondere durch Massenkommunikationsmittel wie z. B. Radio, TV, Internet u.a.;

    2. die Herausgabe, Produktion, Versand oder/und Sendung von Literatur, Lehr- und Informationsmaterial der Freikirche und ihrer gemeinnützigen Einrichtungen;

    3. die Organisation, Bewerbung und Durchführung von Veranstaltungen der Freikirche und ihrer Kirchengemein- den mit dem Ziel des Gottesdienstes, der Glaubensstärkung oder der Glaubensvermittlung und deren Veröf- fentlichung mittels technischer Medien;

    4. die Durchführung und Sendung und/oder Veröffentlichung von Gottesdiensten, Andachten und dem Erteilen von Religionsunterricht mittels technischer Medien sowie technische Dienstleistungen auf Veranstaltungen, die der Verkündigung laut § 2 Abs. 1 dienen.

  4. Der Verein verfolgt daneben gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO). Der Verein fördert die Religion (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO).

    Dies geschieht insbesondere durch die Verbreitung und Förderung der christlichen Religion durch

    1. Die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus auf der Grundlage des Alten und Neuen Testaments durch Massenkommunikationsmittel wie z. B. Radio, TV, Internet u.a.;

    2. die Produktion und Sendung und/oder Veröffentlichung von christlichen Informations- und/ oder Lehrpro- grammen;

    3. die Herausgabe, Verbreitung oder Förderung von Fernlehrgängen auf dem Gebiet der christlichen Glaubens- lehren, christlicher Lebensführung, Erziehung, Gesundheit und anderer Lebensbereiche;

    4. die Einrichtung einer Blindenhörbücherei zur Förderung des kostenlosen Vertriebs von Blindenschriften und Tonträgern, insbesondere auf dem Gebiet christlicher Literatur und Musik;

    5. die Veranstaltung von erlebnispädagogischen Aktivitäten, die eine positive Auseinandersetzung mit den The- men der christlichen Glaubenslehren, christlicher Lebensführung, Erziehung, Gesundheit und anderer Lebens- bereiche fördern;

    6. Förderung der innerkirchlichen Zusammenarbeit im Medienbereich zur Stärkung der Verkündigung nach § 2 Abs. 1;

    7. die Erstellung von Bild- und Tonträgern, audio-visuellen Hilfsmitteln, Websites, Apps und anderen Medien, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins dienen;

  5. Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Zwecke Unternehmen zu gründen, sich an Gesellschaften zu beteili- gen, andere Einrichtungen zu beraten und zu fördern und zu unterstützen, sowie Rücklagen zu bilden, soweit dies nach dem Abschnitt „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung zulässig ist.

  6. Der Zweck wird auch insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 AO für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.

  7. Der Verein ist berechtigt, Zuwendungen, Vermächtnisse und Erbschaften anzunehmen.

§ 3 MITTELVERWENDUNG

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Nur Mitglieder, die selbst als steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung anerkannt sind, dürfen Zuwendungen des Vereins zur Verwendung im Rahmen des Vereinszwecks erhalten.

  2. Hauptamtliche Organmitglieder und Mitarbeiter des Vereins erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergü- tung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 AUFLÖSUNG

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung bestehender Verbind- lichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Hamburger Verein der Siebenten-Tags-Adventisten r.V. oder, falls dieser nicht mehr existieren sollte, an eine andere, zum Zeitpunkt der Auflösung bestehende steuerbegünstigte Körper- schaft der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemein- nützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.

  2. Ordentliches Mitglied können nur Korporationen und Einrichtungen der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventis- ten sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung durch ihre verfassungs- bzw. satzungsgemäßen Leitungsperso- nen vertreten.

  3. Fördermitglieder können nur natürliche Personen sein, die bestehende Ämter der Freikirche oder der Freikirche nahestehenden Organisationen bekleiden. Sie unterstützen und fördern den Vereinszweck. Sie haben in der Mit- gliederversammlung kein Stimmrecht.

  4. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Aufsichtsrat. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Bereits geleistete Spenden, Umlagen und sonstige Leis- tungen werden nicht zurückerstattet.

  6. Der Austritt soll schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist sofort wirksam.

  7. Über den Ausschluss entscheidet der Aufsichtsrat nach Anhörung des Mitglieds. Der Ausschluss erfolgt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher liegt insbesondere vor bei vereinsschädigendem Verhalten. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe des wichtigen Grundes mitzuteilen. Er ist sofort wirksam. Beschwerde hiergegen kann innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung schriftlich eingelegt werden.

§ 6 ORGANE UND IHRE INNERE ORDNUNG

  1. Die Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung,

    2. der Aufsichtsrat,

    3. der Vorstand.

  2. Die Versammlungen und Sitzungen der Organe werden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Einberufung obliegt dem nach dieser Satzung zum Vorsitz des jeweiligen Organs Berufenen bzw. bei dessen Ver- hinderung seinem Stellvertreter. Mit der Einberufung sind Ort und Zeit sowie Tagesordnung bekannt zu geben. Bei der Fristberechnung werden der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Aus wichtigem Grund kann eine Terminierung aufgehoben oder verlegt werden. Eine Änderung der Tagesordnung innerhalb der Einberufungsfrist ist zulässig, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

  3. Jedes Organmitglied hat jeweils eine Stimme. Soweit Körperschaften der Freikirche in Vereinigungen zusammen- gefasst sind, haben diese nur eine gemeinsame Stimme. Alle nicht zu Vereinigungen zusammengefasste Körper- schaften haben nur eine Stimme. Fördermitglieder, Gäste und Mitglieder anderer Organe haben kein Stimmrecht.

  4. Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Organmitglieder anwesend ist.

  5. Einberufungen können schriftlich, elektronisch oder fernmündlich, so etwa per Brief, Fax oder E-Mail, herbeige- führt werden. Für Beschlüsse gilt dies, soweit alle Organmitglieder bei der Abstimmung mitwirken und kein Organ- mitglied dem Verfahren widerspricht. Sitzungen und Beratungen können zudem fernmündlich, so etwa per Tele- fon- oder Videokonferenz, durchgeführt werden, soweit kein Organmitglied dem widerspricht. Die Bestimmungen zu Einberufung, Form und Verfahren gelten jedenfalls als eingehalten, soweit alle Organmitglieder anwesend sind und die Tagesordnung einstimmig beschlossen wird.

  6. Abstimmungen sind nur dann schriftlich durchzuführen, wenn ein anwesendes Organmitglied dies verlangt. So- weit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt, wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ent- schieden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ab- stimmungsergebnisse werden von dem zum Vorsitz Berufenen festgestellt.

  7. Die Ergebnisse der Beratungen und alle Beschlüsse der Organe sind zu protokollieren. Die Protokolle sind von dem oder der zum Vorsitz Berufenen und dem Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von acht Wochen, im Falle schriftlicher, elektronischer oder fernmündlich übermittelter Abstimmungen unverzüglich nach der Ab- stimmung den Organmitgliedern zu übermitteln. Zeitverzögerungen oder formale Protokollmängel haben auf die Wirksamkeit von Beschlüssen keine Auswirkungen.

  8. Alle Organmitglieder und Teilnehmer von Versammlungen und Sitzungen sind zur Verschwiegenheit über die An- gelegenheiten des Vereins verpflichtet. Dies gilt nicht gegenüber anderen Organen, soweit sich diese hiermit zu befassen haben, und nicht für allgemein bekannte Tatsachen.

  9. Die Tätigkeit der Organmitglieder erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich und im Falle von Mitarbeitern der Freikir- che über Beauftragungen im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse mit der Freikirche. Dies gilt nicht für den geschäfts- führenden Vorsitzenden oder die geschäftsführende Vorsitzende. Organmitglieder erhalten neben oder statt dem Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen nur dann eine Vergütung im Rahmen eines Dienstvertrages oder in Form einer Aufwandsentschädigung, wenn dies im Hinblick auf besonderen Aufwand angemessen erscheint und der Aufsichtsrat sowie in dessen Falle die Mitgliederversammlung dies beschließt.

  10. Die Abberufung von Organmitgliedern durch das jeweils zuständige Organ kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund kann etwa die Beendigung der Mitgliedschaft sein. Das Organmitglied hat ein Recht auf seine vorherige Anhörung. Die Abberufung ist dem Organmitglied schriftlich mitzuteilen. Beschwerde hiergegen kann innerhalb von zwei Wochen zur Entscheidung durch das nächsthöhere Organ eingelegt werden.

  11. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung zur näheren Regelung der Tätigkeit und der Befugnisse der Organe im Rahmen dieser Satzung erlassen.

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder kön- nen an der Versammlung teilnehmen.

  2. Die Mitgliederversammlung trifft Grundsatzentscheidungen, beruft die Mitglieder des Vorstandes und soweit es sich nicht um geborene Mitglieder des Aufsichtsrates handelt, die Mitglieder des Aufsichtsrates und übt die Kont- rolle über deren Tätigkeit aus.

  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zu Änderungen der Schwerpunkte der Vereinstätigkeit, zur eigenen Struktur des Vereins, zur Zusammenarbeit mit der Freikirche und zur grundlegenden strategischen sowie ideellen Ausrichtung. Sie beschließt auch über folgende Angelegenheiten:

    1. Ausschluss von Mitgliedern,

    2. Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder,

    3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Aufsichtsrates,

    4. Entlastung des Aufsichtsrates,

    5. Strukturmaßnahmen, die Gegenstands- oder Zweckänderungen gleichkommen, sowie wesentliche Auslage- rungen oder Verträge zur Zusammenarbeit mit Dritten die Grundlagengeschäften gleichzustellen sind und

    6. Änderung der Satzung, Sitzverlegung, Veräußerung von wesentlichen Teilen des Vermögens, Auflösung und die Wahl der Liquidatoren.

  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden.

  5. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand vorbereitet und einberufen. Wird einem zulässigen Ein- berufungsbegehren nicht unverzüglich entsprochen, so können die Antragsteller außerordentliche Mitgliederver- sammlungen unter Mitteilung des Sachverhalts selbst einberufen.

  6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, bei Verhinderung durch seinen Stellvertre- ter, bei dessen Verhinderung durch den geschäftsführenden Vorsitzenden, geleitet.

  7. An den Mitgliederversammlungen können alle Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder teilnehmen. Sie können zu jedem Tagesordnungspunkt das Wort ergreifen, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung im Einzelfall anders entscheidet.

  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 1/4 der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Einberufung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist der Einladung beizufügen.

§ 8 AUFSICHTSRAT

  1. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und übt die Kontrolle über dessen Tätigkeit aus. Es gelten dann die folgenden Bestimmungen.

  2. Der Aufsichtsrat besteht aus

    1. dem oder der Aufsichtsratsvorsitzenden,

    2. dem oder der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und

    3. ein bis zu zehn weiteren Aufsichtsratsmitgliedern.

  3. Dem Aufsichtsrat gehören als geborene Mitglieder an:

    1. vier von der Intereuropäischen Division der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten entsendete Personen,

    2. eine von der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten Österreichische Union entsendete Person,

    3. eine von der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten Deutschschweizerische Vereinigung entsendete Person,

    4. drei von der Freikirche im SDV und NDV entsendete Vertreter, wobei zwei Personen von den Vereinigungen ent- sandt werden.

  4. Die weiteren Aufsichtsratsmitglieder sollen persönlich geeignet und mit der Vereinstätigkeit grundsätzlich vertraut sein. Im Aufsichtsrat sollen möglichst Personen mit medienfachlich, theologischen, betriebswirtschaftlichen oder juristischen Kenntnissen vertreten sein.

  5. Von den, von dem Mitglied Intereuropäischen Division der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten entsendeten Personen wird eine Person als Vorsitzender und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter gewählt. Er ver- tritt den Aufsichtsrat gegenüber den Vereinsorganen, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

  6. Der Aufsichtsrat beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten, die über das laufende Geschäft hinausreichen und nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er beschließt auch über folgende Angelegenheiten:

    1. Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

    2. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Vorstandes,

    3. Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern,

    4. Auswahl und Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin einschließlich möglicher Erweite- rung des Gegenstandes und des Umfangs der Prüfung,

    5. Laufende Beratung des Vorstandes und Kontrolle über dessen Tätigkeit,

    6. Genehmigung des Geschäftsplans für das kommende Geschäftsjahr,

    7. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands und des Jahresabschlusses,

    8. Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Bilanzgewinns oder Behandlung eines Bilanzverlustes,

    9. Entgegennahme des Berichtes des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin,

    10. Entlastung des Vorstandes,

    11. Weisungen an den Vorstand und

    12. Erstattung des Tätigkeitsberichtes an die Mitgliederversammlung.

  7. Der Aufsichtsrat kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über alle Angelegenheiten des Vereins verlangen, insbeson- dere auch die Bücher und alle sonstigen Unterlagen selbst oder durch Dritte einsehen und prüfen. Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates sind jedenfalls vorbehalten:

    1. Geschäftsplan und die strategische Planung,

    2. Verwendung von Finanzmitteln außerhalb des Geschäftsplans, ab einer Größenordnung von € 100.000,00

    3. Einrichtung, Bestellung und Abberufung von Fachbeiräten,

    4. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

    5. Gründung, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsbereichen und/oder Gesellschaftsanteilen,

    6. Abschluss von Rechtsgeschäften sowie Aufnahme von Darlehen, die den Verein zu Leistungen von jeweils mehr als € 100.000,00 verpflichten,

    7. Beitritt zu Arbeitgeberverbänden und Abschluss von Tarifverträgen,

    8. Begründung und Beendigung wesentlicher Mitgliedschaften und Kooperationen und

    9. Anträge an die Mitgliederversammlung.

  8. Der Aufsichtsrat tagt mindestens halbjährlich. An den Sitzungen können alle Vorstandsmitglieder teilnehmen. Sie können zu jedem Tagesordnungspunkt das Wort ergreifen, es sei denn, dass der Aufsichtsrat im Einzelfall anders entscheidet. Gegenüber den anderen Organen des Vereins sowie nach außen wird der Aufsichtsrat durch den Auf- sichtsratsvorsitzenden oder die Aufsichtsratsvorsitzende, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Auf- sichtsratsvorsitzenden oder die stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende vertreten.

  9. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von 5 Jahren bestellt und können wiederbestellt werden. Die Amtszeit endet jeweils erst mit der Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin. Soweit ein Aufsichts- ratsmitglied abberufen wird, bleibt es bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt, soweit die Mitgliederversamm- lung nichts anderes beschließt. Soweit ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, wird eine Nachbestellung mit Wirkung nur bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit durchgeführt.

§ 9 VORSTAND UND VERTRETUNG

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gegenüber Dritten.

  2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus

    1. dem oder der geschäftsführenden Vorsitzenden,

    2. dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und

    3. weiteren stellvertretenden Vorsitzenden.

  3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen. Durch Aufsichtsratsbeschluss kön- nen für bestimmte Geschäftskreise oder besondere Fälle Vollmachten für Alleinvertretung erteilt werden, und die Vorstandsmitglieder vom Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung (§ 181 BGB) befreit werden.1 Im Innenverhältnis unterliegen die Vorstände den Bedingungen und Beschränkungen ihres Anstellungsvertrages und den ihnen von dem Aufsichtsrat erteilten Weisungen.

  4. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere

    1. Verantwortliche Leitung und Vertretung des Vereins,

    2. Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Kassen- und Rechnungsführung,

    3. Berufung und Abberufung der Leitung der Einrichtungen und Angebote des Vereins,

    4. Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber allen Mitarbeitern,

    5. Erstellung des Geschäftsplans und der strategischen Planung des Vereins,

    6. Erstellung des Jahresabschlusses einschließlich eines Vorschlages für die Verwendung des Gewinns oder die Behandlung des Verlustes und

    7. Erstattung des Tätigkeitsberichtes an den Aufsichtsrat.

  5. Der Vorstand bezieht den Aufsichtsrat rechtzeitig in wesentliche Entscheidungen ein und informiert diesen zeit- nah, wenn wesentliche Prämissen der strategischen Planung sich ändern oder ein deutliches Verfehlen der opera- tiven Ziele absehbar ist. Sofern existenzgefährdende Risiken drohen, muss unverzüglich der Aufsichtsrat einberu- fen werden.

  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 5 Jahren bestellt und können wiederbestellt werden. Die Amtszeit endet jeweils erst mit der Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin. Soweit ein Vorstands- mitglied abberufen wird, bleibt es bis zur Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin im Amt, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschließt. Soweit ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, wird eine Nachbestellung mit Wirkung nur bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit durchgeführt.

§ 10 RECHNUNGSPRÜFUNG

  1. Die Bücher und der Jahresabschluss des Vereins können jährlich durch einen unabhängigen Abschlussprüfer oder eine unabhängige Abschlussprüferin geprüft werden. Der Aufsichtsrat kann Aufträge zu Erweiterungen hinsichtlich Gegenstand und Umfang der Prüfung erteilen.

  2. Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten hat unabhängig hiervon jederzeit das Recht, eine Prüfung durch die Buchprüfungsabteilung der weltweiten Freikirche (GCAS) bzw. durch von dieser bestellten Buchprüfer vornehmen zu lassen. Diese haben zu den Unterlagen des Vereins und seiner Einrichtungen zu Prüfzwecken jederzeit freien Zugang.

1 Regelung zur vollständigen Einhaltung des 4-Augen-Prinzip. Möglicher Aufsichtsratsbeschluss zur Alleinvertretung:

Hiermit wird dem geschäftsführenden Vorsitzenden des xxx e.V.., Herrn/ Frau …, gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung Vollmacht zur Alleinvertretung des Vereins gemäß § 26 BGB gegenüber allen Dritten eingeräumt. Zur Wirksamkeit von Willenserklärungen ist damit keine Mitwirkung eines weiteren Vor- stands erforderlich. Diese Vollmacht ist nicht auf einzelne Geschäftskreise beschränkt, sondern gilt für alle Angelegenheiten des Vereins, für welche nicht ohnehin satzungsgemäß die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist. Diese Vollmacht wird zuständigkeitshalber vom Aufsichtsrat des Vereins ausgestellt, ist nicht befristet und kann jederzeit widerrufen werden.

Ort, Datum, Unterschrift Aufsichtsratsvorsitzender

§ 12 SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNGSBESCHLUSS

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder in der Mitglieder- versammlung. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

Solche Beschlüsse sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

§ 13 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Satzung sich später als unwirksam herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und der gesamten Satzung unter Berück- sichtigung von Treu und Glauben am nächsten kommt und den allgemeinen Grundsätzen des Vereinsrechts entspricht.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 30.01.2020 in Kassel